Archiv der Kategorie: Soziales

Orientalischer Basar der politischen Entscheidungen

Die gerichtlich angeordnete Neuberechnung der verfassungswidrig zustandegekommenen Hartz-IV-Regelsätze versinkt im Vermittlungsausschuss in den Tiefen parteipolitischen Taktierens und wird somit endgültig zur Farce

Als das Bundesverfassungsgericht am 09. Februar 2010 die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze als verfassungswidrig einstufte und die Bundesregierung zur transparenten Neuberechnung bis Ende 2010 aufforderte, bezeichneten dies die politischen Oppositionsparteien als „schallende Ohrfeige für die Regierung“ und lasen sofort im Kaffeesatz des Urteils, auf welchen Betrag daraufhin zu erhöhen sei. Hierbei stellten sie Beträge in den Raum, welche gleichfalls dem gerade gefällten Urteilsspruch widersprachen, da sie weder transparent noch bedarfsgerecht ermittelt wurden.

Ein geschlagenes Jahr später ist man kaum vorangekommen. Die Bundesregierung mauschelte sich in völliger Missachtung des BVerfG einen neuen – nur geringfügig höheren – Betrag zusammen, indem sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit solange an den Berechnungsgrundlagen herumexperimentierte, bis der schon zuvor feststehende Betrag von 364 Euro herauskam. Völlig unverfroren bezeichnete die zuständige Minsterin von der Leyen dies als transparent, bedarfsgerecht sowie als notwendiges Existenzminimum. Doch keinem einzigen dieser Kriterien werden Berechnungsmethode oder Ergebnis gerecht. Die im Bundesrat notwendige Zustimmung der Oppositionsparteien blieb somit zurecht versagt. Weiterlesen


EVS – Falsche Berechnungsgrundlage

Als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 09. Februar 2010 die Grundlagen der Festsetzung des Regelsatzes der sozialen Mindestsicherung kritisierte, machte ein Begriff die Runde, von dem bis dato die meisten Menschen noch nichts gehört hatten: EVS (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe). Das BverfG kritisierte in seinem Urteil zwar prinzipiell die Berechnung der Hartz-IV-Sätze, stellte jedoch gleichzeitig die aktuell praktizierte Berechnungsmethode der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS-Methode) nicht infrage und stellte es der Bundesregierung frei, darauf zurückzugreifen. Im selben Urteil verwies das BVerfG jedoch auch auf das Grundrecht zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz nach Art. 1 Grundgesetz (GG) zur Sicherung der physischen Existenz, sowie ein Mindestmaß an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe. Dieses ist, so das BVerfG, „unverfügbar“ und „muss eingelöst werden“. Der nun vor wenigen Tagen vorgelegte Referentenentwurf zur Neuberechnung der Regelsätze durch die Bundesregierung basiert erneut auf der EVS-Methode.

EVS als statistische Erfassung

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe wurde erstmals 1962/63 in der damaligen Bundesrepublik durchgeführt und erfolgt seit 1973 im Fünf-Jahresabstand. Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR sowie Berlin-Ost fand die EVS erstmalig 1993 statt. Dabei handelt es sich um eine stichprobenartige Erhebung durch das Statistische Bundesamt bei etwa 0,2 Prozent aller Haushalte, also jedem fünfhundertsten. Dies betrifft in der Regel zwischen 60.000 bis 75.000 Haushalte. Ausgenommen werden hierbei jedoch Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 18.000 Euro und mehr. In der EVS werden die Angaben der Haushalte zur persönlichen und sozialen Situation, Wohnverhältnissen, Vermögen, Quellen und Höhe des Einkommens wie auch Höhe und Verwendungszweck von Ausgaben aufgelistet. Dabei werden die zu untersuchenden Haushalte nach einem quotierten Plan und anhand bestimmter Merkmale eingeteilt und ausgewählt. Gemäß diesem Verfahren werden die Haushalte zuerst nach Bundesländern gruppiert. Anschließend erfolgt eine weitere Gruppierung nach den Merkmalen Haushaltstyp, soziale Stellung und Haushaltsnettoeinkommen. Anhand dieser verschiedenen Gruppierungsmerkmale werden nun die Haushalte ausgewählt, welche in die Statistik Eingang finden.

In einem ersten Schritt erfolgt eine Abfrage zu den einzelnen Haushaltsmitgliedern, ihrem Alter und ihrer Ausbildung, der Wohnsituation, Geld- und Sachvermögen sowie der Ausstattung der Haushalte. Anschließend sind von den Befragten für den Zeitraum von drei Monaten ihre Einnahmen als auch alle Ausgaben in ein Haushaltsbuch einzutragen. Parallel dazu führt jeder fünfte befragte Haushalt ein Feinaufzeichnungsbuch, in welchem alle Ausgaben für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren samt ihrer Mengen für einen Monat detailliert aufzulisten sind. Die aus diesen Daten generierten Statistiken werden vom Statistischen Bundesamt nach deren Aufarbeitung in den Folgejahren veröffentlicht.

Das Alternativmodell

Seit 01. Juli 1990 dient ein Teil dieser EVS-Datenbasis dazu, die damalige Sozialhilfe zu berechnen sowie – seit der Einführung der Hartz-Gesetze – den Eckregelsatz für Hartz IV. Die Berechnungsmethode nach der EVS-Statistik löste das bis dahin gebräuchliche Warenkorb-Modell ab. Hierbei wurde von Wissenschaftlern ein an die Teilhabe-Normen des Grundgesetzes gebundener Warenkorb gebildet, in welchem die dafür notwendigen Güter und Dienstleistungen enthalten sind. Diese Bestandteile wurden mit Preisen, welche sich im unteren Viertel des Preisspektrums bewegten, bewertet. Hauptkritikpunkt am Warenkorbmodell und Argument zum Übergang zur EVS-Methode war die Subjektivität, welche sowohl die Bestandteile als auch die Mengen des gebildeten Warenkorbs maßgeblich beeinflusste.

Diesem sollte nun mit dem Rückgriff auf die Daten des Statistischen Bundesamts Abhilfe geleistet werden. Da Statistiken keinen subjektiven Interpretationsraum gestatten, sondern stattdessen auf großer Datenbasis fußende, unbestechliche Zahlen liefern, sei die EVS-Methode deutlich besser zur Ermittlung des Existenzminimums und damit zur Höhe des Regelsatzes geeignet, so die Verfechter. Diese Darstellung wird jedoch schon an der Stelle brüchig, wenn normative Setzungen bei der Warenkorbmethodik vehement kritisiert, gleichzeitig im Nachgang zur EVS-Statistik normative Kürzungen einzelner Positionen vorgenommen werden. Dabei wird die Kernfrage der Problematik pro oder contra EVS noch nicht einmal berührt. Ist die EVS überhaupt methodisch geeignet, ein Existenzminimum zu ermitteln? Weiterlesen


Bildungsferne Schichten in der Politik

Als das Bundesverfassungsgericht am 09. Februar 20010 sein Urteil zur Höhe der Hartz-IV-Regelsätze fällte, stellte es in seiner Begründung u.a. folgendes fest:

„Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen.“

„Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen.“

„Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen.“

„Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist.“

„Da nicht festgestellt werden kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch verankern.“

Diese Aussagen des BverfG sind selbst für juristische Laien verständlich und können wie folgt zusammengefasst werden:

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Krisengewinnler entlarvt!

Der ARD-Presseclub brachte es an den Tag. Dem völlig unabhängigen Publizisten Hugo Müller-Vogg ist es dank seiner unnachgiebigen Recherchen gelungen, die wahren Gewinner der letzten Krise zu identifizieren. Mit der Pulitzer-Preis-verdächtigen Erkenntnis, dass Renter und Hartz-IV-Empfänger die großen Gewinner der Krise sind, da sie auch in diesen schweren Zeiten über, durch die Bundesregierung gesicherte, stabile Einkommen verfügen, gelang es Müller-Vogg, den so lange gesuchten Baustein im großen Welten-Puzzle zu finden. Die logische Schlussfolgerung des diplomierten Volkswirtschaftlers lautet danach auch auf die Heranziehung dieser Krisengewinnler an deren Folgen.

So möchte denn auch der steuerzahlende Krisenverlierer, die nur knapp über dem Existenzminimum entlohnte Supermarktkassiererin ebenso wie der monatlich Tausende Steuer-Euro abdrückende Multimillionär, diesen Gewinnern in die Ohren schreien:

„Rückt sie heraus, unsere Hunderte Milliarden von Euro, welche ihr in euren Yachten an der Côte d´Azur liegen habt. Gebt sie zurück, eure von uns bezahlten Villen und Schlösser. Grabt die Schatzkrüge wieder aus, aus euren üppigen Vorgärten.“ Weiterlesen


Westerwelles „Schweigende Mehrheiten“ und die Schweigespirale

In der vom FDP-Vorsitzenden Guido Westerwelle erneut angestoßenen scheinheiligen Debatte über Hartz-IV-Empfänger propagiert er deren “anstrengungslosen Wohlstand”. Dabei verweist Westerwelle auf eine von ihm vermutete “schweigende Mehrheit”, deren Sprachrohr er lediglich sei. Hiermit möchte er über das demokratische Prinzip der Mehrheits-Herrschaft über Minderheiten seine völlig inakzeptablen diffamierenden Äußerungen legitimieren.

Wie es dem deutschen Außenminister und FDP-Vorsitzenden gelungen ist, aus einem Schweigen eine eindeutige Meinung herauszulesen, bleibt natürlich völlig unerklärlich und vermag wohl nur er selbst zu erkennen. Auch wenn man wohlwollend seine Äußerungen als Wiedergabe von an einigen Stammtischen getätigten Parolen betrachten würde, verbleibt ein großes Fragezeichen, woher er von diesen wenigen Stammtischen die Repräsentativität einer vermeintlichen Bevölkerungsmehrheit beziehen möchte. Weiterlesen


Dr. Papier und Mr. Hyde

Es ist schon absurd – nur drei Wochen nach Verkündung des BVerfG-Urteils zur Höhe des Hartz-IV-Regelsatzes fühlt sich der Vorsitzende des Bundesverfassungsgerichtes, Prof. Dr. Papier, genötigt, eine öffentliche Erklärung zur Auslegung dieses Urteils abzugeben.

Es ist schon an sich ein Skandal, dass ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts so abgefasst wird, dass nach Urteilsverkündung ein großes mediales Feilschen einsetzen konnte, wie dieses Urteil nun zu interpretieren wäre. So durften denn auch alle Zeugen werden, wie von einer Erhöhung des Erwachsenen-Regelsatzes auf 500 Euro, über die Beibehaltung in bisheriger Höhe, bis hin zu einer 30-prozentigen Kürzung des aktuellen Satzes von 359 Euro spekuliert wurde. Gleichzeitig stand vielen der Mund vor Staunen offen, dass einige gar unzulässig den Änderungsbedarf ausschließlich auf den Regelsatz für Kinder verkürzten. Jeder meinte, sich auf den Text des BVerfG-Urteils berufen zu können und einige hatten damit sogar recht. Weiterlesen


Was der Mensch braucht – 2010

Empirische Analyse zur Höhe einer sozialen Mindestsicherung

auf der Basis regionalstatistischer Preisdaten

Stand: Januar 2010

INHALTSVERZEICHNIS

I. Vorbemerkungen: 3

II. Grundlagen der Berechnung: 3

III. Grundannahmen: 4

IV. Bedarfsermittlung: 5

V. Erläuterungen einzelner Positionen: 8

  • A. Reis, Kartoffeln, Eierteigwaren: 8
  • B. Obst und Gemüse: 8
  • C. Alkoholika, Tabakwaren: 8
  • D. Zusatzbeitrag Krankenversicherung: 8
  • E. Waschmaschine: 8
  • F. Computer, Monitor, Drucker: 8
  • G. Transportpauschale: 8
  • H. Geschirr: 8
  • I. Telefonanschluss, -gebühren, Internetanschluss, -gebühren: 8
  • J. Mitgliedsbeitrag Sportverein: 9
  • K. Monatskarte Nahverkehr: 9
  • L. Reparaturen: 9
  • M. Strom: 9
  • N. Privat-Haftpflicht- sowie Hausrat-Versicherung: 9
  • O. Eigenanteil Wohnungsinstandhaltung: 9

VI. Auswertung: 9

VII. Bewertung: 11

VIII. Schlussfolgerungen: 12

(-2-)
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I. Vorbemerkungen:

Mit der Einführung der aktuellen Sozialgesetzgebung durch die rot-grüne Regierungskoalition im Jahr 2005 entstand in breiten Teilen der Bevölkerung massiver Widerstand dagegen, der sich sowohl gegen grundsätzliche Annahmen in diesen Gesetzen wie auch gegen eine Vielzahl einzelner Inhalte und Bestandteile richtete. Dieser zu Beginn noch in der Öffentlichkeit ausgetragene Widerstand, auch in Form größerer Demonstrationen in mehreren Städten, ebbte im Laufe der Zeit spürbar ab. Dies dürfte in nicht unerheblichen Teilen auf die konsequent „aussitzende“ Haltung der Politik zurückzuführen sein, der der öffentliche Widerstand scheinbar machtlos ausgeliefert war und noch heute ist.

Die nachfolgende empirische Analyse befasst sich explizit mit den Inhalten und der Höhe einer sozialen Mindestsicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Grundlagen betreffen alle hier wohnhaften Personen – Arbeitslose, geringfügig Beschäftigte, prekär Beschäftigte, Migranten, Rentner oder weitere betroffene Bevölkerungsgruppen. All diese müssen auch unter den Verhältnissen in der Bundesrepublik ihr Dasein gestalten und benötigen dafür auch die entsprechenden materiellen Voraussetzungen.

Angrenzende Inhalte wie Sanktionierungen als auch deren rechtliche Grundlagen, Ein-Euro-Jobs, die Praxis der sogenannten Bedarfsgemeinschaften und weitere kritisierte Bestandteile, bleiben hierbei unbetrachtet. Die Betrachtung möglicher Einschränkungen bzgl. Art.11, Art.12, Art.13 GG sowie der Allgemeinen Menschenrechte der Vereinten Nationen bedürfen einer separaten Untersuchung. Leitgegenstand dieser Untersuchung ist ausschließlich die Frage:

„Wieviel braucht ein Mensch in der Bundesrepublik Deutschland zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum Leben und damit zur Wahrung seiner grundgesetzlichen Rechte nach Art.1, Art.2 sowie Art.3?“ Weiterlesen


Verteilungsgerechtigkeit – Fluch oder Segen?

Der Einfluss von Verteilungsgerechtigkeit auf die Gesamtwirtschaft

Die Pressemeldungen und statistischen Erhebungen verschiedener Institute der letzten Monate belegen das subjektive Gefühl einer sich immer weiter verstärkenden Umverteilung des Reichtums von unten nach oben. Einerseits sind in schon fast wöchentlichen Rhythmus neue erschütternde Zahlen über eine steigende Armut unter bestimmten Bevölkerungsgruppen (Kinder, Rentner, Arbeitslose, Niedriglohnempfänger, etc.) zu vernehmen, auf der anderen Seite erfährt man in sich ebenfalls verkürzenden Abständen über neue Rekordgewinne einer großen Anzahl von Großunternehmen sowie nachweisbar steigenden Einkommen einer kleinen Bevölkerungsschicht.

Diese zunehmende Konzentration von finanziellen Mitteln in den Händen einer Minderheit wird von vielen, zu Recht, als eine ungerechte Verteilung empfunden. Allen offiziellen Erfolgsmeldungen der Bundesregierung zum Trotz, bedeutet der von ihr propagierte Abbau der Arbeitslosigkeit für die Betroffenen keine Zunahme der Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum. An ihrer finanziellen Armut hat sich nichts geändert, sie fallen nur aus einer Statistik (der Arbeitslosenstatistik) heraus. Aus der rein quantitativen Veränderung, der Senkung der Arbeitslosenzahl, hat sich für die Betroffenen keine qualitative Änderung (Erhöhung ihres verfügbaren Einkommens) ergeben. Sie fristen ihr Dasein aufgrund Vollzeitjobs im Niedrigstlohnbereich, Teilzeitjobs oder gar 1-Euro-Jobs weiterhin in Armut. Weiterlesen


Beachtung einer “Studie”

um

“Die Höhe der sozialen Mindestsicherung” der TU Chemnitz

von Prof. Dr. Friedrich Thießen, Diplom-Kfm. Christian Fischer, 31 Seiten, 2008

0. Vorbemerkung

Die Autoren Friedrich Thießen und Christian Fischer befassen sich in der Studie1 mit der Höhe des Regelsatzes von Hartz-IV unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie unterscheiden zwei grundsätzliche Herangehensweisen, einen „Maximumfall“ sowie einen „Minimumfall“. Dabei kommen sie zu dem Ergebnis, der aktuelle Regelsatz von 351 Euro den von ihnen errechneten Maximumfall von 278 Euro deutlich überschreite, den Minimumfall, 132 Euro,  sogar um ein Vielfaches.

Folgend haben sich die Autoren der vorliegenden Beachtung der Studie anstelle eines Gutachtens befleißigt, durch eine umfassende Auszugsauswahl und deren Bearbeitung, eine fundierte Kritik anhand einer solchen realitätsfernen Grundlage vorzulegen.

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1 „Die Höhe der sozialen Mindestsicherung“, Friedrich Thießen, Christian Fischer, u.a. erschienen in: Zeitschrift für Wirtschaftspolitik (Lucius & Lucius, Stuttgart), Jg. 57 (2008), Heft 2 S. 145-173

1. Falsche Grundannahmen der Studie

Schon bei der Definition dieser beiden selbstgewählten Kategorien muss festgestellt werden, dass von falschen Determinanten ausgegangen wird. So wird der Maximumfall wie folgt beschrieben:

“Die Bestimmung der Obergrenze ergibt sich zwangsläufig aus den Verbrauchsmengen nicht sozialhilfeabhängiger Bürger, d.h. den Mengenverbräuchen der allgemeinen Bevölkerung. Es ist nicht vorstellbar, dass die soziale Mindestsicherung über dem verfügbaren Einkommen eines größeren Teils der Bevölkerung liegen kann.”

Hierbei bleibt völlig unberücksichtigt, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von abhängig Beschäftigten inzwischen in einem Lohnniveau arbeiten muss, welches sich nur geringfügig vom Regelsatz unterscheidet. Hinzu kommt die seit einigen Jahren explosionsartig ansteigende Zahl der sogenannten Aufstocker, welche zusätzlich zu ihrem (niedrigen) Lohn auf soziale Leistungen angewiesen sind. Gleichzeitig findet eine nicht zielführende Verwischung der Begriffe von Menge und Einkommen statt.

Im Folgenden werden exemplarisch einige Aspekte der zugrunde liegenden Studie herausgegriffen, um sie einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Weiterlesen


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