Als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 09. Februar 2010 die Grundlagen der Festsetzung des Regelsatzes der sozialen Mindestsicherung kritisierte, machte ein Begriff die Runde, von dem bis dato die meisten Menschen noch nichts gehört hatten: EVS (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe). Das BverfG kritisierte in seinem Urteil zwar prinzipiell die Berechnung der Hartz-IV-Sätze, stellte jedoch gleichzeitig die aktuell praktizierte Berechnungsmethode der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS-Methode) nicht infrage und stellte es der Bundesregierung frei, darauf zurückzugreifen. Im selben Urteil verwies das BVerfG jedoch auch auf das Grundrecht zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz nach Art. 1 Grundgesetz (GG) zur Sicherung der physischen Existenz, sowie ein Mindestmaß an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe. Dieses ist, so das BVerfG, „unverfügbar“ und „muss eingelöst werden“. Der nun vor wenigen Tagen vorgelegte Referentenentwurf zur Neuberechnung der Regelsätze durch die Bundesregierung basiert erneut auf der EVS-Methode.
EVS als statistische Erfassung
Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe wurde erstmals 1962/63 in der damaligen Bundesrepublik durchgeführt und erfolgt seit 1973 im Fünf-Jahresabstand. Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR sowie Berlin-Ost fand die EVS erstmalig 1993 statt. Dabei handelt es sich um eine stichprobenartige Erhebung durch das Statistische Bundesamt bei etwa 0,2 Prozent aller Haushalte, also jedem fünfhundertsten. Dies betrifft in der Regel zwischen 60.000 bis 75.000 Haushalte. Ausgenommen werden hierbei jedoch Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 18.000 Euro und mehr. In der EVS werden die Angaben der Haushalte zur persönlichen und sozialen Situation, Wohnverhältnissen, Vermögen, Quellen und Höhe des Einkommens wie auch Höhe und Verwendungszweck von Ausgaben aufgelistet. Dabei werden die zu untersuchenden Haushalte nach einem quotierten Plan und anhand bestimmter Merkmale eingeteilt und ausgewählt. Gemäß diesem Verfahren werden die Haushalte zuerst nach Bundesländern gruppiert. Anschließend erfolgt eine weitere Gruppierung nach den Merkmalen Haushaltstyp, soziale Stellung und Haushaltsnettoeinkommen. Anhand dieser verschiedenen Gruppierungsmerkmale werden nun die Haushalte ausgewählt, welche in die Statistik Eingang finden.
In einem ersten Schritt erfolgt eine Abfrage zu den einzelnen Haushaltsmitgliedern, ihrem Alter und ihrer Ausbildung, der Wohnsituation, Geld- und Sachvermögen sowie der Ausstattung der Haushalte. Anschließend sind von den Befragten für den Zeitraum von drei Monaten ihre Einnahmen als auch alle Ausgaben in ein Haushaltsbuch einzutragen. Parallel dazu führt jeder fünfte befragte Haushalt ein Feinaufzeichnungsbuch, in welchem alle Ausgaben für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren samt ihrer Mengen für einen Monat detailliert aufzulisten sind. Die aus diesen Daten generierten Statistiken werden vom Statistischen Bundesamt nach deren Aufarbeitung in den Folgejahren veröffentlicht.
Das Alternativmodell
Seit 01. Juli 1990 dient ein Teil dieser EVS-Datenbasis dazu, die damalige Sozialhilfe zu berechnen sowie – seit der Einführung der Hartz-Gesetze – den Eckregelsatz für Hartz IV. Die Berechnungsmethode nach der EVS-Statistik löste das bis dahin gebräuchliche Warenkorb-Modell ab. Hierbei wurde von Wissenschaftlern ein an die Teilhabe-Normen des Grundgesetzes gebundener Warenkorb gebildet, in welchem die dafür notwendigen Güter und Dienstleistungen enthalten sind. Diese Bestandteile wurden mit Preisen, welche sich im unteren Viertel des Preisspektrums bewegten, bewertet. Hauptkritikpunkt am Warenkorbmodell und Argument zum Übergang zur EVS-Methode war die Subjektivität, welche sowohl die Bestandteile als auch die Mengen des gebildeten Warenkorbs maßgeblich beeinflusste.
Diesem sollte nun mit dem Rückgriff auf die Daten des Statistischen Bundesamts Abhilfe geleistet werden. Da Statistiken keinen subjektiven Interpretationsraum gestatten, sondern stattdessen auf großer Datenbasis fußende, unbestechliche Zahlen liefern, sei die EVS-Methode deutlich besser zur Ermittlung des Existenzminimums und damit zur Höhe des Regelsatzes geeignet, so die Verfechter. Diese Darstellung wird jedoch schon an der Stelle brüchig, wenn normative Setzungen bei der Warenkorbmethodik vehement kritisiert, gleichzeitig im Nachgang zur EVS-Statistik normative Kürzungen einzelner Positionen vorgenommen werden. Dabei wird die Kernfrage der Problematik pro oder contra EVS noch nicht einmal berührt. Ist die EVS überhaupt methodisch geeignet, ein Existenzminimum zu ermitteln? Weiterlesen